Die Abrechnung beim Verkehrsunfall, fiktiv, konkret, Verbringungskosten und Probefahrt, was ist zu bezahlen?
Wer es selbst einmal erlebt hat weiß, die Streitigkeiten, was und wie der Geschädigte seinen Unfallschaden geltend machen darf sind derart vielfältig, dass selbst die Gerichte hierzu unterschiedlicher Auffassung sind. Wenn die Rechtsauffassung der Gerichte dann auch wieder durch Obergerichte korrigiert wird, so wird es noch komplizierter, da die Versicherer die für sie ungünstigen Urteile nicht als Grundlage der Schadensregulierung nehmen wollen. Als Geschädigter zu wissen, wie die Abrechnung tatsächlich korrekt erfolgen darf, ist daher ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich. So hatte das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 24.10.18 Az.: 23 O 356/17 entschieden, dass eine Schadensabrechnung ohne Vorlage einer Reparaturrechnung, sogenannte fiktive Abrechnung, nicht zulässig sein soll. Das Gericht hatte sich hierbei auf Ausführungen des BGH in einer anderen Streitigkeit bezogen, wo es jedoch um werkvertragliche Ansprüche ging. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt am 18.06.19 Az.: 22 U 210/18 als eindeutig rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die fiktive Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens bleibt weiterhin möglich. Wenn der Geschädigte seinen Schaden erst fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet und dann die das Fahrzeug reparieren lässt und unter Vorlage der Rechnung die Differenz geltend macht, so ist dies ebenfalls zulässig. Dies gilt auch für auf die Verbringungskosten in die Lackierwerkstatt, welche immer wieder Streitpunkt sind. Das auch der Wechsel von der fiktiven Abrechnung zur konkreten Abrechnung zulässig ist, hat das LG Hamburg mit Urteil vom 15.04.19 Az.: 331 C 65/17 nochmals bestätigt. Auch bei vielen anderen Schadenspositionen gibt es immer wieder Streit, ob diese zu ersetzen sind. Jede einzelne Schadensposition macht den Schaden für den Versicherer teurer, so dass von dortiger Seite immer wieder versucht wird, einzelne Schadenspositionen nicht bezahlen zu müssen. Gutes Beispiel dafür ist die Probefahrt nach der Reparatur. Diese wird von einigen Werkstätten nicht extra in Rechnung gestellt, gehört aber mit zur Reparatur. Oftmals wird sie daher nicht bezahlt und behauptet, dies sei im Preis bereits mit enthalten. Das AG Oeynhausen hat zu Recht entschieden, dass diese Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind (21.01.19 Az.: 24 C 92/18). Der Weg zum spezialisierten Anwalt lohnt sich daher immer. Wichtig ist auch hier, die Anwaltskosten sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung und nicht vom Geschädigten zu zahlen sind.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch