Nachbarn können die Beseitgung eines Baumes auch Jahre nach dessen Anpflanzung durchsetzen! Im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz steht u. a., welchen Abstand Anpflanzungen von der Nachbargrenze einhalten müssen. Werden die vorgegebenen Abstände nicht eingehalten, so muss der Nachbar innerhalb von 2 Jahren dagegen klagen. Macht er dies nicht, sind die Ansprüche nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz verjährt. Trotzdem muss der beeinträchtigte Nachbar nicht bis zum Absterben des Baumes die daraus resultierenden Schäden tragen. Vielmehr ergeben sich auch aus anderen Rechtsnormen Ansprüche, die zu einem Beseitigungsanspruch führen können, wenn es durch die fehlerhafte Anpflanzung zu Schäden auf dem Nachbargrundstück kommt. So entschied der BGH bereits im Jahr 2003 (Az.: V ZR 98/03), dass ein Baum beseitigt werden muss, wenn dessen Wurzeln zu Schäden am Eigentum des Nachbar führen, auch wenn der Baum schon über 2 Jahre an der Grundstücksgrenze steht. In diesem Fall klagte ein Grunstückseingetümer gegen seinen Nachbarn, auf dessen Grundstück eine 17,5 Meter hohe Rotfichte stand. Diese war jedoch nur 0,75 Meter von der Grundstücksgrenze zum Kläger entfernt. Auf dem Grundstück des Klägers stand an der Grenze eine Garagenwand, sowie eine Stützmauer für die Zufahrt an der sich Risse bildeten. Der Kläger und das Gericht sahen die Ursache der Schäden in dem Wurzeldruck, der durch die Rotfichte des Nachbarn entstand. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Grundstückseingetümer auch für die Schäden zu haften hat, die am Nachbargrundstück entstehen, egal, ob er diesen Baum gepflanzt hat, oder er das Grundstück mit dem Baum zusammen erworben hat. Es besteht somit eine verschuldensunabhängige Haftung des Grundstückseigentümers. Der BGH stellte weiterhin fest, dass der Eigentümer zur Beseitigung des Baumes verurteilt werden kann, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt von drohenden Beeinträchtigungen gewährleistet. Sind weitere Maßnahmen zwar möglich, werden aber vernünftigerweise nicht ernsthaft in Betracht gezogen, kann nur die Fällung des Baumes einen tatsächlichen Schutz vor weiteren Beschädigungen auf dem Nachbargrundstück führen, so ist der Baum zu beseitigen. Bei anderen Maßnahmen war nach Auffassung des Gerichts immer davon auszugehen, dass die nachwachsenden Wurzeln immer wieder zu Schäden führen würden.
R. Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV