Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Wenn das Fahrzeug sogar einen Totalschaden erlitten hat, dann muss ein Ersatzfahrzeug beschafft werden. Hierfür ist es oftmals erforderlich, nicht nur in der näheren Umgebung ein Fahrzeug zu suchen, sondern oftmals auch in weiterer Entfernung, um ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen zu können. Die damit einhergehenden Fahrtkosten können sich dabei auch zu einer nicht unerheblichen Schadensposition summieren.
So erging es auch einem Kläger, welcher im Jahr 2020 einen unverschuldeten Unfall erlitt, wodurch sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger konnte sich innerhalb von 9 Tagen ein Ersatzfahrzeug beschaffen, ohne dass ihm für die Dauer der Wiederbeschaffung der Nutzungsausfall von der Versicherung gezahlt wurde. Auch die Fahrtkosten wurden von der Versicherung nicht übernommen, obwohl die Haftung zwischen den Parten ansonsten außergerichtlich unstreitig war. Das zuständige Amtsgericht Wolfenbüttel (Az.: 17 C 82/21) sprach dem Kläger mit Urteil vom 12.10.20 sowohl den gesamten Nutzungsausfall als auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema (BGH,
Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11) ist einem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls Nutzungsausfall inclusive des Überlegungszeitraum zuzusprechen. Der Nutzungswille des Klägers ergibt sich hierbei bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger innerhalb von sehr kurzer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft hat. Auch die Fahrtkosten die für die Fahrten zum Händler entstanden, sind dabei erstattungsfähig, wobei das Gericht hier eine Kilometerpauschale von 0,30 € für angemessen hielt.
Der Klage wurde insoweit vollumfänglich stattgegeben.
Im Falle eines Unfalls kann vor dem Hintergrund der vielen unterschiedlichen Konstellationen und der diversen Erstattungsansprüchen immer nur empfohlen werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei kommt es auch nicht auf das Bestehen einer Rechtschutzversicherung an, da im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls auch die Anwaltskosten mit von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers, aus Gründen der Waffengleichheit, mitübernommen werden müssen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV