18.11.2012 Unfallflucht ja oder nein?

Unfallflucht ja oder nein? Ab wann macht man sich strafbar!

Ein Verkehrsunfall geschieht statistisch wohl alle paar Minuten, wovon die meisten glücklicherweise nur Blechschäden sind und keine Personen verletzt werden. Die Unfälle haben jedoch leider oft zur Folge, dass einer der Beteiligten sich danach strafbar macht, weil er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was eine Straftat gemäß § 142 StGB darstellt. Vielen Verkehrsteilnehmern ist jedoch oft nicht klar, was erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich ist es egal, ob man der Auffassung ist, dass man den Unfall nicht verschuldet hat. Jeder Unfallbeteiligter ist nach dem Gesetz verpflichtet, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass der Name, das Kennzeichen und die Information, dass man am Unfall beteiligt war, den anderen Unfallbeteiligten übermittelt werden muss. Dies kann direkt gegenüber dem Unfallgegner geschehen, gegenüber der Polizei oder auch gegenüber anderen Personen, die sich bereit dazu erklären, die Informationen den anderen Beteiligten zu übermitteln. Es muss weder mitgeteilt werden, dass man der Fahrer des Kraftfahrzeuges ist, noch ob man etwas getrunken hat o.ä. Wenn niemand vor Ort ist muss gewartet werden oder die Polizei gerufen werden, doch wie lange muss man warten? Hierrauf gibt es keine eindeutige Antwort. Eine genaue Zeit ist nirgends vorgeschrieben. Die Gerichte bewerten dies je nach Unfallort und Uhrzeit unterschiedlich. Mal können 5 Minuten ausreichend sein (OLG Stuttgart NZV 92, 327) oder es müssen 45 Minuten (OLG Karlsruhe MDR, 82, 164) und noch länger gewartet werden. In den meisten Fällen wird jedoch tatsächlich zu kurz gewartet, daher sollte man im Zweifel immer die Polizei rufen.

Voraussetzung für eine Unfallflucht ist jedoch auch, dass man einen Schaden bemerkt hat, egal wie, ob durch Hören, Sehen oder Erschütterungen. War man bei dem Unfall gar nicht anwesend (OLG Jena VRS, 107, 176) oder hat erst nach dem Verlassen des Unfallortes vom Unfall erfahren, liegt keine Unfallflucht vor. Bei dem fremden Schaden darf es sich nicht um einen Bagatellschaden handeln, wobei die Gericht die Grenze hierfür bei 20 bis 50 € ziehen (LG Gießen DAR 97, 364).

Bei einem Unfall mit einem Verletzten sowie bei einer Beteiligung von Minderjährigen sollte immer die Polizei gerufen werden. Sollte man sich trotzdem dem Vorwurf der Unfallflucht ausgesetzt sehen, so kann vor dem Hintergrund der vielfältigen Konsequenzen einer Unfallflucht nur geraten werden, schnellstmögliche anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Ralf Breywisch

Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV