Als Eigentümer eines Grundstücks oder eines Gegenstandes darf man grundsätzlich mit seinem Eigentum machen was man möchte, soweit nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen wird. Kommt es zu einer Beeinträchtigung des Eigentümers in der Nutzung seines Eigentums, sind diesem entsprechende Schäden zu ersetzen. Dies ist z. B. bei einem Verkehrsunfall der klassische Fall, wenn ein Auto verkehrsbedingt nicht mehr genutzt werden kann. In diesem Fall steht dem Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs Nutzungsausfall zu. Jedoch steht dem Eigentümer eines Fahrzeugs nicht nur dann Nutzungsausfall zu, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt nicht verkehrssicher ist, sondern auch dann, wenn es aus sonstigen Gründen zu einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt, die zu einer praktischen Aufhebung der Verwendungsfähigkeit der Sache, hier des Fahrzeugs, führt.
In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt Az.: 26 U 39/22 vom 25.01.2024 ist entsprechend dem Interesse des Eigentümers entschieden worden.
In dem dortigen Verfahren hatte der Beklagte das Fahrzeug des Klägers auf einen Hof gefahren und das Hoftor mit einem Schloss abgesichert, für das der Kläger keinen Schlüssel besaß. Das Gericht stellte fest, dass es bei einer beeinträchtigen Einwirkung auf die Sache, bei der deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, keiner Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle bedarf.
Das Gericht stellte fest, dass es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt widerspricht, wenn ein Fahrzeug in der geschehenen Weise von seinem Standort entfernt wird, auf einen Hof gefahren wird und das Hoftor abgeschlossen wird, ohne sich vorab über die Eigentumslage des Fahrzeugs zu informieren. Der Beklagte hat insoweit zumindest das Eigentum des Klägers fahrlässig verletzt und hierbei rechtswidrig schuldhaft gehandelt, sodass dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs für die Dauer der faktischen Aufhebung der Verwendungsfähigkeit des Fahrzeugs Nutzungsausfall zu erstatten war. Hierbei bestanden aus Sicht des Gerichts auch keine Bedenken gegen die vom Kläger in Ansatz gebrachte Tagessatzhöhe von 50 € aufgrund des vorliegenden Fahrzeugtyps.
Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche des Eigentümers bei einer Nutzungseinschränkung, egal ob durch umparken oder nach einem Unfall kann daher anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung der Ansprüche nur empfohlen werden.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV