25.08.24 Die merkantile Wertminderung für ein verunfalltes Kraftfahrzeug – der BGH hat entschieden

Wie schon im Artikel vom 05.11.23 beschrieben, ist die Wertminderung eines Fahrzeuges eine der Schadenspositionen, die von den Versicherungen immer wieder gekürzt wird. Bei Geschädigten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wurde daher in der Vergangenheit immer wieder vorgetragen, dass die ermittelte Wertminderung des verunfallten Kraftfahrzeugs die Umsatzsteuer mitenthalte, weshalb die Versicherung von der ermittelten Wertminderung grundsätzlich schon einmal 19 % abzog. Zur Begründung wurden vereinzelte Gerichtsentscheidungen zitiert, die diese Auffassung der Versicherung folgten. Die überwiegenden Entscheidungen der Gerichte gingen tatsächlich jedoch in eine andere Richtung. So auch das Amtsgericht Fürth, in der von mir zitierten Entscheidung in dem oben benannten Artikel.

Da der Streit über die Wertminderung vor den Gerichten nicht aufhörte, gelangten nunmehr mehrere Verfahren vor den Bundesgerichtshof, welcher mit Datum vom 16.07.24 Klarheit in dieser Rechtsfrage geschaffen hat (Az. VI ZR 188/22; VI ZR 205/23; VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).

Der BGH hat in diesen Entscheidungen bekräftigt, dass er weiterhin davon ausgeht, dass die merkantile Wertminderung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die von den Sachverständigen ermittelte Wertminderung sei allerdings um den Betrag der Umsatzsteuer zu reduzieren, wenn die Wertminderung auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises erzielt worden sei. Hierbei hat der BGH ergänzend darauf hingewiesen, dass dies sowohl für den Vorsteuerabzugsberechtigten als auch den privaten Geschädigten gilt.

Wie den Urteilen weiterhin zu entnehmen ist, geht der BGH davon aus, dass ein Abzug der Umsatzsteuer grundsätzlich dann nicht notwendig ist, wenn im Sachverständigengutachten festgehalten worden ist, dass die ermittelte Wertminderung umsatzsteuerfrei, steuerneutral sei, oder eine Umsatzsteuer nicht ausweise sei.

Hieraus lasse sich der Rückschluss ziehen, dass die Ermittlung der Wertminderung aus dem Nettoverkaufspreises erfolgt ist, sodass ein Abzug grundsätzlich nicht vorzunehmen ist.

Bei einer ordnungsgemäß auf Grundlage des Nettoverkaufspreises ermittelten Wertminderung verbietet sich damit sowohl für den privaten Geschädigten, als auch den Vorsteuerabzugsberechtigten ein Umsatzsteuerabzug bei der Wertminderung.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Unfallgeschädigte sich daher grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.

 

Ralf Breywisch

Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV