Stellen Sie sich vor, Sie sind Schadenssachbearbeiter bei der Versicherung. Sie bekommen ihr Gehalt im Prinzip dafür, dass die Versicherung so wenig wie möglich Geld ausgeben muss. Glauben Sie dann, dass sie als Unfallopfer immer das bekommen, was Ihnen tatsächlich zusteht? Wohl kaum, daran ändert auch die Weihnachtszeit nichts, leider.
Als Geschädigter eines Unfalles haben Sie ein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Wenn Sie ihr Auto immer in eine Fachwerkstatt bringen, wenn der Service durchgeführt werden muss oder eine Reparatur erforderlich ist, warum sollen Sie Ihr Fahrzeug dann nach einem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lassen? Mit dieser Frage hat sich erneut der BGH befassen müssen, der in seiner Entscheidung vom 23.02.2010 Az.: VI ZR 91/09 seine Rechsprechung zu diesem Thema in Anlehnung an das Urteil vom 20.10.2009 AZ.: VI ZR 53/09 fortgesetzt hat.
In der Entscheidung aus dem Jahr 2009 hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Verweisung an eine freie Werkstatt grundsätzlich möglich sein soll. Dazu hat das Gericht u.a. das Alter des Fahrzeugs und das bisherige Werkstattverhalten des Geschädigten zu Grunde gelegt. In der Entscheidung des BGH´s aus diesem Jahr wurde nochmals bestätigt, dass eine Verweisung
an eine „freie Fachwerkstatt“
im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Grundsätzlich kann der Geschädigte zwar auch ohne Reparatur den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Sachverständigen mit den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ermitteln lassen und diesen auch in dieser Höhe geltend machen. Will die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, so muss die Versicherung beweisen, dass die Qualitätsstandards gleich sind, was aber oft einfach nur behauptet wird. Steht die Versicherung mit der freien Werkstatt in vertraglichen Beziehungen und werden deshalb „Sonderpreise“ angeboten, so ist eine Verweisung ebenso unzulässig wie bei der Nichtbeachtung von Herstellerrichtlinien oder wenn die Verwendung von Originalersatzteilen weder vorgeschrieben noch gesichert ist. Auch Unterschiede in der Garantie oder eine größere Entfernung zu der Werkstatt lassen eine Verweisung auf eine günstigere freie Vertragswerkstatt nicht zu.
Lassen Sie sich nicht verweisen! Wir helfen dabei.
Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV