Der Anspruch auf Mietwagen / Nutzungsausfall nach dem Unfall besteht auch über 14 Tage hinaus.
Nach einem Unfall hat der Geschädigte sich um vielerlei Sachen zu kümmern um den Schaden zu regulieren. Informationen wie dies geschehen muss, fallen hier oftmals sehr unterschiedlich sind, je nach dem mit wem man gerade spricht. Vielfach wird dabei geäußert, dass ein Anspruch auf einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall nur für 14 Tage und nicht länger besteht. Gleiches wird auch oft für den Nutzungsausfall behauptet, also für den Fall, wo gerade kein Mietwagen genommen wird, obwohl das eigene Unfallauto so stark beschädigt ist, dass damit nicht am Straßenverkehr teilgenommen werden kann. Derartige Annahmen sind falsch. Nutzungsausfall und oder die Kosten für einen Mietwagen können gfs. auch nur über einen kürzeren Zeitraum zu erstatten sein oder auch über einen viel längeren Zeitraum als 14 Tage, was sehr häufig der Fall ist. Je nach Einzelfall kann der Anspruch für 20, 30 Tage oder noch länger bestehen. Nach jedem Unfall kann daher nur dringend empfohlen werden einem Verkehrsanwalt zu beauftragen, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, einen Teil der Mietwagenkosten selber tragen zu müssen. Die Beauftragung des Anwaltes ist für den Geschädigten auch nicht mit Kosten verbunden, da bei einem unverschuldeten Unfall auch die Anwaltskosten von der Versicherung zu bezahlen sind. Das Amtsgericht Landshut hat entscheiden, dass auch Verzögerungen in der Werkstatt von der Versicherung zu bezahlen sind. In der Entscheidung (Az.: 10 C 1632/13) vom 13.12.2013 ging es um einen Verkehrsunfall vom 22.05.2013, wo die grundsätzliche Haftung der Versicherung fest stand. Auf die Mietwagenkosten von 1.085,85 € zahlte diese jedoch nur 348 € Nutzungsausfall mit der Begründung, dass es sich um kein Selbstfahrervermietfahrzeug handle und deshalb nur der Nutzungsausfall zu ersetzen sei. Außerdem sei die Dauer der Anmietung zu lang, da die Werkstatt die Teile bereits bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen hätte bestellen können. Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handle. Außerdem habe die Versicherung die gesamte Anmietdauer von 20 Tagen zu bezahlen, auch wenn im Sachverständigengutachten nur von einer Reparaturdauer von 8 Tagen ausgegangen wurde, da Verzögerungen im Reparaturablauf grundsätzlich nicht dem Geschädigten zuzurechnen seien. Auch die Fertigstellung des Gutachtens am 27.05.13 sei nicht zu beanstanden, auch wenn dies 5 Tage nach dem Unfall war.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch