Gericht weist Kürzungsversuche der Versicherung bei der Unfallschadenregulierung klar zurück!
Wer es nicht selbst schon erlebt hat, mag es kaum glauben. Nach einem unverschuldet erlitten Verkehrsunfall gehen die Geschädigten davon aus, den entstandenen Schaden von der Gegenseite erstattet zu bekommen. Seitens der Versicherungen wird jedoch versucht, an den unterschiedlichsten Stellen den Schaden zu kürzen. Egal ob es sich dabei um die Reparaturkosten selbst, die Wertminderung oder Kosten für den Sachverständigen handelt. Durch das Amtsgericht Ibbenbüren, wurde hierzu bereits mit Urteil vom 19.07.2016, Az: 3 C 109/16 in lesenswerter Form unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung deutlich entgegengetreten. In dem dortigen Verfahren hatte der Geschädigte nach einem Unfall den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und entsprechend geltend gemacht. Die Versicherung des Unfallgegners lies das Gutachten des Geschädigten durch die Dekra überprüfen und vertrat die Auffassung, dass aus der Kalkulation des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten herauszurechnen. Außerdem sei der Arbeitslohn nur auf der Grundlage der (niedrigeren) Stundenverrechnungssätze eines benannten Referenzbetriebes zu kalkulieren. Dabei handelt es sich um eine qualifizierte, 22 km vom Wohnsitz des Geschädigten entfernte Kfz-Meisterwerkstatt, in der eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Eine Wertminderung sei auch nicht angefallen. Das Gericht lehnte die Verweisung auf die günstigeren Preise eines Referenzbetriebes u.a. deswegen ab, weil diese Werkstatt unterschiedliche Preise anbot, je nachdem, ob es sich um einen Kasko- oder einen Haftpflichtschadensfall handelt. Weiter schließt sich das Gericht den vom BGH aufgestellten Grundsätzen an, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Eine Entfernung von 22 km zwischen Verweisungsbetrieb und Wohnort des Klägers hält das Gericht für unzumutbar. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn diese regional üblich sind und ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt nicht zulässig ist. Gleichfalls schloss sich das Gericht den Ausführungen im Gutachten des Geschädigten an, wonach am Fahrzeug eine Wertminderung entstanden sei. Gleichfalls wurden die Kosten für eine zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen zugesprochen. Eine anwaltliche Unterstützung auch bei vermeintlich einfachen Unfällen kann daher nur empfohlen werden, um derartigen Kürzungen entgegentreten zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch