Gesetzesänderungen im Verkehrsrecht
Mit Wirkung zum 24.08.2017 trat das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in Kraft. Dies hat auch für das Verkehrsrecht weitreichende Folgen, wobei insbesondere 3 Punkte von wesentlicher Bedeutung sind.
Bislang konnte ein Fahrverbot als Nebenstrafe durch die Gerichte nur verhängt werden, wenn es um Straftaten im Zusammenhang mit oder bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges ging. Mit der jetzigen Neuregelung kann auch bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Dies kann das Gericht nun bis zu einer Dauer von 6 Monaten anordnen, wenn dies zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich erscheint.
Wichtig ist auch die Änderung des Richtervorbehaltes bei Trunkenheitsfahrten. Bislang bedurfte es einer richterlichen Anordnung, eine Blutprobe vorzunehmen, wenn der Betroffene sie nicht freiwillig abgab. Mit der jetzigen Änderung der Strafprozessordnung ist diese nicht mehr erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Straßenverkehr im Zusammenhang einer Alkoholisierung besteht. Gleiches gilt auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren, wozu auch das dazugehörige Ordnungswidrigkeitengesetz gleichfalls geändert wurde. Dies ist jedoch nicht nur für Trunkenheitsfahrten von Bedeutung, sondern auch für Fahrten unter Drogeneinfluss. Soweit die Polizisten nun einen Anfangsverdacht haben, dürfen sie somit selbst die Blutprobe anordnen. Dies unterliegt jedoch einer nachträglichen Überprüfung.
Die dritte Änderung betrifft den Antritt von Fahrverboten. Bislang war es möglich, verschiedene Fahrverbote nicht nur hintereinander sondern auch parallel zu vollstrecken. Die Möglichkeit der gleichzeitigen Vollstreckung von Fahrverboten bot bislang eine gute Möglichkeit, in einem Monat zwei Fahrverbote gleichzeitig zu absolvieren. Auch diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber nunmehr beseitigt. Bestehen mehrere Fahrverbote, so müssen diese jetzt immer zwangsweise hintereinander angetreten werden.
Insbesondere diese Veränderung des Gesetzes schränkt den Gestaltungsspielraum für die Betroffenen weiter ein, so dass auch wegen den neuen gesetzlichen Grundlagen allen Betroffenen nur angeraten werden kann, bei Problemen im Straßenverkehr anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um die rechtlichen Grundlagen im eigenen Interesse ausschöpfen zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch