Welche Kosten sind dem Geschädigten nach dem Unfall zu ersetzen?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gilt der Grundsatz, dass dem Geschädigten der ihm entstandene Schaden zu ersetzen ist. Dieser scheinbare einfache Grundsatz wird in der Schadensregulierung von der betroffenen Versicherung fast immer anders verstanden oder ausgelegt, so dass der Geschädigte fast immer Probleme hat, seinen Schaden vollständig ersetzt zu bekommen. Viele Schadenspositionen, welche auf den ersten Blick als völlig klar zu ersetzen erscheinen, werden bei der weitergehenden Regulierung durch die Versicherung gerader nicht ersetzt. Erhält der Geschädigte nach dem Unfall einen Mietwagen um mobil zu sein, wird oftmals nicht nur wegen der Höhe der Mietwagenkosten gestritten, sondern des sollte auch vor der Anmietung klar sein, ob der Geschädigte den Mietwagen überhaupt benötigt. Wer zum Beispiel ein Fahrzeug für 11 Tage anmietet und in dieser Zeit nur 239 Kilometer fährt muss, sich eine unterdurchschnittliche Nutzung vorwerfen lassen, die er auch günstiger zum Beispiel mit einem Taxi vornehmen könnte (OLG Hamm Urteil vom 23.01.2018 Az.: 7 U 46 /17). Bei Mietwagenkosten in Höhe von 1.230,00 € ist dies wohl auch für einen Laien vorstellbar, insbesondere wenn die das Autohaus schon 65 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist und diese Strecke auch mit zu berücksichtigen ist. Wie schaut es bei einer sogenannten fiktiven Abrechnung aus, wenn der Geschädigte das Auto nicht repariert? Sind dann die kalkulierten Verbringungskosten zur Lackierwerkstatt und die Aufschläge des Herstellers auch erstattungsfähig? Hierzu hat sich das LG Oldenburg im Urteil vom 07.03.2017, Az.: 5 O 1595/15 ganz klar positioniert. Das Gericht führt dazu aus, dass diese grundsätzlich zu erstatten sind, wenn die Zuschläge regional bei einer markengebundenen Werkstatt üblich sind, da diese dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Schadens i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Was ist mit Reinigungskosten bei der fiktiven Abrechnung? Das Amtsgericht Duisburg hat hier ebenfalls zugunsten des Geschädigten im Urteil vom 05.10.2016 Az.: 45 C 2243/15 festgestellt, dass auch diese bei einer fiktiven Abrechnung in Ansatz gebracht werden können, wenn die Reinigung zum Beispiel nach dem Lackiervorgang üblich ist, um die Verschmutzungen der Karosserie zu entfernen. An Hand der Vielzahl von Schadenspositionen sollte nach einem Verkehrsunfall immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die bestehenden Schadenersatzansprüche zunächst klären und dann durchsetzen zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch