Motorradverkäufer haftet beim Verkauf auch für die abgegebene Zusicherung, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen hat
Egal ob Auto, Motorrad oder ein sonstiges Verkehrsmittel verkauft bzw. gekauft wird, es gibt immer wieder Unsicherheiten, was hierbei zu beachten ist. Bei privaten Verkäufen von gebrauchten Fahrzeugen werden meist vorformulierte Kaufverträge benutzt, ohne dass die Parteien sich der Reichweite bestimmter, im Vertrag möglicher Zusicherungen bewusst sind. Das Landgericht Wuppertal hatte hierzu im Berufungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob ein Motorradverkäufer im Kaufvertrag eine bindende Zusicherung abgegeben hat, die dazu führt, dass der Käufer trotz eines Gewährleistungsausschlusses vom Vertrag zurücktreten kann. In der Entscheidung vom 17.05.2018 Az.: 9 S 7/18 hatte der Verkäufer sein gebrauchtes Motorrad unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, wobei er im Kaufvertrag unter der Rubrik Zusicherungen den Punkt angekreuzt hatte, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden gehabt hat und es keine sonstigen Beschädigungen habe. Nachdem eine Anzahlung von 1500 € an den Verkäufer gemacht worden war, nahm der Käufer das Fahrzeug mit und stellte am Folgetag fest, dass die Maschine unrund und sehr hochtourig läuft, was er dem Verkäufer mitteilte. Am Folgetag blieb der Käufer mit dem Motorrad liegen. Der Aufforderung zur Nachbesserung kam der Verkäufer unter Berufung auf den Ausschluss der Gewährleistung nicht nach. Der Käufer erklärte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag, dem der Verkäufer auch nicht nachkam, weshalb der Käufer den Verkäufer verklagte. Das ist der ersten Instanz zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, wobei das Landgericht Wuppertal im Berufungsverfahren dem Ansinnen des Klägers folgte. Das Landgericht stellte fest, dass das Motorrad bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hatte. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass beim letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden war. Dadurch kam es zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit weiteren Schäden, welche erst nach der Übergabe des Fahrzeugs eintraten. Auch wenn der Verkäufer von dem vor dem Verkauf falsch montierten Ölfilter keine Kenntnis gehabt hat, hat er auf Grund seiner Zusicherung für diesen eingetretenen Schaden aufzukommen. Da er dies nicht gemacht hat, war der Rücktritt des Käufers zulässig, weshalb der Klage stattzugeben war. Da die Bewertung derartiger Zusicherung oftmals schwierig erscheint, sollte bei Problemen immer anwaltlicher Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
Egal ob Auto, Motorrad oder ein sonstiges Verkehrsmittel verkauft bzw. gekauft wird, es gibt immer wieder Unsicherheiten, was hierbei zu beachten ist. Bei privaten Verkäufen von gebrauchten Fahrzeugen werden meist vorformulierte Kaufverträge benutzt, ohne dass die Parteien sich der Reichweite bestimmter, im Vertrag möglicher Zusicherungen bewusst sind. Das Landgericht Wuppertal hatte hierzu im Berufungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob ein Motorradverkäufer im Kaufvertrag eine bindende Zusicherung abgegeben hat, die dazu führt, dass der Käufer trotz eines Gewährleistungsausschlusses vom Vertrag zurücktreten kann. In der Entscheidung vom 17.05.2018 Az.: 9 S 7/18 hatte der Verkäufer sein gebrauchtes Motorrad unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, wobei er im Kaufvertrag unter der Rubrik Zusicherungen den Punkt angekreuzt hatte, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden gehabt hat und es keine sonstigen Beschädigungen habe. Nachdem eine Anzahlung von 1500 € an den Verkäufer gemacht worden war, nahm der Käufer das Fahrzeug mit und stellte am Folgetag fest, dass die Maschine unrund und sehr hochtourig läuft, was er dem Verkäufer mitteilte. Am Folgetag blieb der Käufer mit dem Motorrad liegen. Der Aufforderung zur Nachbesserung kam der Verkäufer unter Berufung auf den Ausschluss der Gewährleistung nicht nach. Der Käufer erklärte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag, dem der Verkäufer auch nicht nachkam, weshalb der Käufer den Verkäufer verklagte. Das ist der ersten Instanz zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, wobei das Landgericht Wuppertal im Berufungsverfahren dem Ansinnen des Klägers folgte. Das Landgericht stellte fest, dass das Motorrad bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hatte. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass beim letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden war. Dadurch kam es zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit weiteren Schäden, welche erst nach der Übergabe des Fahrzeugs eintraten. Auch wenn der Verkäufer von dem vor dem Verkauf falsch montierten Ölfilter keine Kenntnis gehabt hat, hat er auf Grund seiner Zusicherung für diesen eingetretenen Schaden aufzukommen. Da er dies nicht gemacht hat, war der Rücktritt des Käufers zulässig, weshalb der Klage stattzugeben war. Da die Bewertung derartiger Zusicherung oftmals schwierig erscheint, sollte bei Problemen immer anwaltlicher Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV