Vorschadenproblematik bei der Verkehrsunfallschadenregulierung
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich immer die Frage, wer hat diesen verursacht und wie hoch ist der Schaden, der dadurch entstanden ist. Je nachdem, wer für den Unfall verantwortlich ist, wird dann die gegnerische Haftpflichtversicherung oder die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Dort wird dann von einem Sachverständigen, den man entweder selbst beauftragt hat oder von einem Gutachter der eigenen Kaskoversicherung der Schaden am Fahrzeug festgestellt. Hierbei kommt die Frage, ob das verunfallte Fahrzeug einen Vorschaden hatte, eine sehr entscheidende Bedeutung zu, wobei zwischen unreparierten Vorschäden, angeblich reparierte Vorschäden und sach- und fachgerecht reparierte Vorschäden zu unterscheiden ist. Werden hierbei falsche Angaben gemacht, kann es dazu kommen, dass die Kosten für den Gutachter nicht übernommen werden, und auch die Kosten für die Rechtsverfolgung teilweise oder ganz abgelehnt werden. Schlimmstenfalls kann dies auch dazu führen, dass der Schaden überhaupt nicht erstattet wird. Beispielhaft kann hier auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 07.11.17 Az. : IV W 991/17 verwiesen werden. Dort begehrte der Geschädigte von seiner Kaskoversicherung Leistungen aus einem Verkehrsunfall, welche von dieser abgelehnt worden waren. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben, wobei es sich ausweislich des damaligen Kaufvertrages um ein repariertes Unfallfahrzeug handelte. Auf dem Fragebogen der Kaskoversicherung gab der Geschädigte, dessen Fahrzeug durch einen Brandschaden beschädigt worden war trotzdem an, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens keine reparierten/unreparierten Vorschäden hatte, was falsch war. Nachdem die Versicherer vor fast 7 Jahren die sogenannte HIS- Liste eingeführt haben, wo Fahrzeugschäden entsprechend gespeichert werden, die den Versicherern bekannt werden und jede der Versicherungen darauf zugreifen kann, ist eine derartige falsche Angabe bei jeder Versicherung sehr schnell widerlegbar. Dementsprechend sah das OLG Dresden die beklagte Kaskoversicherung auch als leistungsfrei an, da der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts wegen einer vorsätzlichen und arglistigen Verletzung von Auskunftspflichten nach dem Schadenseintritt gem. § 28 Abs. 2, 4 VVG ausging. Es empfiehlt sich daher entsprechende Fragebögen der Versicherung äußert sorgfältig zu beantworten und bei Problemen schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch