Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann in Ausnahmefällen unzulässig sein, auch wenn ein negatives MPU-Gutachten vorliegt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die normale Folge, wenn Fahrzeugführer mit einem Alkoholwert von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnehmen und die MPU nicht bestehen, somit ein negatives Gutachten bei der Behörde vorlegen. Gleiches gilt auch für Verkehrsteilnehmer, die schon einmal im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt haben und bei einer zweiten Fahrt einen Wert von 1,1 Promille überschritten haben. Doch was ist, wenn eine Trunkenheitsfahrt bereits 30 Jahre zurück liegt und der Betroffene außerhalb des Straßenverkehrs mit einer Alkoholkonzentration von 3,49 Promille und nur leichten Ausfallerscheinungen angetroffen wird? Diesen Fall musste das OVG Saarland in seiner Entscheidung vom 15.07.2020 Az.: 1 B 173/20 entscheiden. In diesem Fall beleidigte und beschimpfte der Betroffene im Zusammenhang mit einem Parkvorgang eine Anwohnerin, die ihn daraufhin anzeigte. Die Polizei fand den Fahrerlaubnisinhaber im Gasthaus und führte dort eine Atemalkoholmessung durch, wobei sie feststellte, dass der Betroffene nur leichte Ausfallerscheinungen hatte und eine gute körperliche und geistige Verfassung aufwies. Die Polizei ging daher von einer Alkoholgewöhnung und einem möglichen Missbrauchsverhalten aus. Sie informierte die Fahrerlaubnisbehörde, die die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens forderte und nach Vorlage desselben eine MPU. Diesen Aufforderungen kam der Betroffene nach. Im MPU Gutachten wurde auf Grund der Vorgeschichte eine unzureichende Fähigkeit des kontrollierten Trinkens bejaht und wegen der zusätzlichen, außerhalb des Verkehrs bestehenden Problemen mit Polizei, Behörden und Gerichten eine Negativprognose erteilt. Die Behörde forderte dann noch ein weiteres, ergänzendes Gutachten an, dem der Betroffene nicht mehr nachkam, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das OVG Saarland widersprach dieser Entscheidung. Ein hoher Alkoholwert allein reicht noch nicht, um die Annahme von Missbrauchsverhalten mit fehlendem Trennungsvermögen zu rechtfertigen. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass gfs. auch eine Fehlmessung in Betracht kommt, wenn nicht feststeht, ob die erforderliche Wartezeit zwischen Konsum und Messung eingehalten worden ist, was in diesem Fall unbekannt war. Die Behörde darf außerdem bei der Nichtvorlage des ergänzenden Nachtrages nicht auf die Ungeeignetheit schließen. Vielmehr ist das Gutachten inhaltlich zu würdigen, was nicht geschehen sei.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch