So versucht die Versicherung im Unfallschadensfall bei der Regulierung zu sparen!
Nach einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten eine Vielzahl von Schadenersatzansprüchen zur Seite, die den entstandenen Schaden ausgleichen sollen. Von einer Vielzahl der möglichen Ansprüche haben meisten Geschädigten vorher nichts gehört, so dass viel Unfallgeschädigte auch gar nicht wissen, welche Rechte ihnen konkret zustehen. Wenn nach einem Unfall Ansprüche geltend gemacht werden, wird Seitens der Versicherung nicht gefragt, ob weitere Schäden möglicherweise auch noch entstanden sind, sondern es wird nur über das befunden, was konkret geltend gemacht wird. Bei den einzelnen Schadenspositionen teilt die Versicherung dann mit, aus welchen vermeintlichen Gründen nur ein Teil oder einzelne Positionen gar nicht gezahlt werden. Dazu gibt es immer wieder neue Ansätze der Versicherer, bestimmt Schadenspositionen zu kürzen. Derzeit wird immer wieder versucht die Schadensposition der Wertminderung an einem Fahrzeug um die Mehrwertsteuer zu kürzen, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Dazu hat das Amtsgericht Coburg mit Entscheidung vom 10.06.2022 noch einmal bestätigt, dass ein solcher Abzug bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten unzulässig ist.Das Gericht hat zum Az.: 12 C 867/22 noch einmal klargestellt, dass dem Geschädigten gem. § 251 Abs. 1 BGB der merkantile Minderwert ohne Abzug zu erstatten ist, da es mangels Leistungsaustausch eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung ist. Gern gekürzt wird seit einiger Zeit auch beim Restwert. Dort ist der Geschädigte entgegen anders lautender Angaben nicht dazu verpflichtet auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, wenn bereits ein Schadensgutachten vorliegt, indem ein Restwert ermittelt wurde. Der Geschädigte darf sich insoweit auf die dortigen Angaben verlassen und das Fahrzeug verkaufen. Ein später übersandtes höheres Restwertangebot der Versicherung ist dann unbeachtlich und stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dar, so auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 01.02.2022, Az. :12 U 2148/21. Dort sollte der Geschädigte sogar auf Grundlage vermeintlich günstiger Instandsetzungskosten nur die fiktiven Reparaturkosten erhalten. Nach einem Verkehrsunfall sollte zur Vermeidung von unberechtigten Kürzungen daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei die Kosten hierfür bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls vom Unfallverursacher übernommen werden müssen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch