Plötzlich steht die Polizei vor der Tür und stellt Fragen zu dem eigenen Auto vor der Tür, ohne dass man eigentlich genau weiß worum es geht. Als Halter eines Kraftfahrzeuges kann dies relativ schnell geschehen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen sein könnte. Über Zeugen die vermeidlich das Kennzeichen abgelesen haben, kommt dann die Polizei zum Halter um diesen zu befragen. Der Fahrzeughalter ist hierbei grundsätzlich zunächst als Beschuldigter zu belehren, was oft jedoch nicht gemacht wird. Die Polizei, die ja noch nicht weiß, ob der Halter auch der Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist, führt vielmehr oft sogenannte „informatorischen Befragungen“ durch. Dies ist jedoch nicht zulässig, da es naheliegend ist, dass der Halter des Fahrzeugs auch derjenige gewesen sein kann, der in den vorhergehenden Unfall verwickelt gewesen ist. Nur dann, wenn vor der Befragung ausgeschlossen werden kann, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann, wäre eine solche Beschuldigtenvernehmung entbehrlich. Daher ist der Halter ansonsten vorab grundsätzlich immer als Beschuldigter zu belehren. Geschieht dies nicht, sind getätigte Angaben gegenüber der Polizei nicht verwertbar. Dies hat auch das das Landgericht Nürnberg – Fürth mit Beschluss vom 28.06.2022 Az.: 5 Qs 40/22 noch einmal bestätigt.
Dort wurde die Halterin nach einem Unfall befragt, bei der mit ihrem PKW ausgeparkt wurde und hierbei eine Kollision mit einem auf der anderen Straßenseite befindlichen PKW stattfand. Ohne Belehrung teilte sie der Polizei mit, zur Tatzeit mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, weshalb ihr daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der Führerschein beschlagnahmt wurde. Gegen den nachfolgenden Strafbefehl und den Beschluss legte die Halterin Widerspruch ein mit der Begründung, dass gegen die Halterin kein Tatverdacht bestehe. Ihre Aussage vor der Polizei sei wegen der fehlenden Belehrung unverwertbar und eine sonstige Identifizierung nicht möglich. Dem folgte das Landgericht Nürnberg-Fürth und führte dazu aus, dass sich aus der Verletzung der Belehrungspflicht ein Beweisverwertungsverbot ergibt, wobei auch kein Ausnahmefall wie eine Spontanäußerung vorlag.
Egal ob es sich um den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt, eine Trunkenheitsfahrt oder um einen sonstigen Vorwurf, vom Schweigerecht sollte immer Gebrauch gemacht werden und nach einer solchen Befragung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV