14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch Nutzung von Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückt, sodass der Nutzungsausfallanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).

Als eine geeignete Methode der Schadenschätzung hat der BGH die von der Rechtsprechung herangezogene Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt. Bei älteren Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als fünf Jahren erfolgt eine Herabstufung der Nutzungsausfallentschädigung um eine Gruppe. Bei mehr als zehn Jahre alten Fahrzeugen erfolgt eine Herabstufung um eine weitere Gruppe, soweit es eine noch niedrigere Gruppe gibt.

Bei Fahrzeugen, die noch älter sind, z.B. 15 Jahre und älter wird seitens der Versicherer oftmals versucht, gar keinen Nutzungsausfall mehr zu zahlen und nur noch die Vorhaltekosten zu ersetzen.

Wie durch das Amtsgericht Aue-Bad Schlema mit Urteil vom 28.02.2024, AZ: 3 C 241 /23 entschieden hat, kommt eine Abstufung auf Vorhaltekosten nur dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug nicht nur alt, sondern in einem so schlechten Zustand ist, dass seine Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich hinter den Vorhaltekosten letztlich kaum mehr als die Fixkosten wie Steuern, Versicherung etc. verbergen. Es handelt sich hierbei also um einen weitaus geringeren Betrag als bei der Nutzungsausfallentschädigung. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spielt jedoch die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Allein aufgrund des Alters des Fahrzeugs kann daher nicht ohne Weiteres eine Reduktion bis auf die Vorhaltekosten vorgenommen werden.

Um auch hier Rechtsnachteile zu vermeiden sollten Unfallgeschädigte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch die Anwaltskosten von der Gegenseite zu tragen sind.

 

Ralf Breywisch

Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV