Schneller als man denkt ist es passiert, ein Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht aufmerksam war. Bei den derzeitigen Reparaturpreisen beläuft sich ein Unfallschaden schnell auf mehrere Tausend oder sogar Zehntausende Euro. Für den Geschädigten stellen sich dann natürlich viele Fragen. Darf auf die Kostenübernahme der Versicherung gewartet werden, muss gfs. das eigene Ersparte aufgewandt werden oder muss die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden?
Hierzu hat das Amtsgericht Berlin-Mitte unter Zitierung der BGH- Rechtsprechung mit Datum vom 12.10.23 Az.: 121 C 17/23 eine lesenswerte Entscheidung getroffen, in der nicht nur noch einmal bestätigt wurde, dass Reparaturverzögerung zu Lasten des Schädigers gehen, sondern auch die Fragen zur Erteilung des Reparaturauftrages erörtert.
Das Gericht hat klargestellt, dass der Geschädigte zwar dazu berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen (BGH, Urteil v. 18.02.2020 VI ZR 115/19). Das Gericht hat gleichfalls klargestellt, dass ein Geschädigter auch nicht dazu verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Rücklagen aufzubrauchen (BGH, Urteil vom 17.11.2020 VI ZR 569/19).
Ebenfalls noch einmal bestätigt hat das Gericht, dass der Geschädigte auch nicht dazu verpflichtet ist, eine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Versicherung des Schädigers zu entlasten. Die Kaskoversicherung wäre nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Geschädigte von vornherein damit rechnen muss, einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen zu müssen.
In dem Fall des Amtsgerichts hatte der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die nach dem Unfall am 03.01.22 am 24.02.22 die Reparaturkostenübernahme erteilte, wobei der Reparaturauftrag vom Geschädigten bereits am 18.01.22 erteilt worden war. Am 18.03.22 konnte das Fahrzeug in der Werkstatt fertig gestellt werden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erklärte ihre Haftungsübernahme erst am 14.03.22, somit erst kurz vor Fertigstellung. Nach den Ausführungen des Gerichts bestand tatsächlich erst mit Datum vom 14.03.22 für den Geschädigten eine Verpflichtung, den Reparaturauftrag zu erteilen, weshalb ihm die begehrten Mietwagenkosten für den Zeitraum von 51 Tagen zuzusprechen waren.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV