12.02.12 – Reparaturkosten Auto

Muss die Versicherung zahlen, wenn die Reparaturkosten des Autos um 51 % über dem Wert des Autos liegen?

Ist das Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, so ist dem Geschädigten der entstandene Schaden zu ersetzen. Doch muss die Versicherung auch die Kosten übernehmen, die über den Wert eines gleichwertigen, unbeschädigten Ersatzfahrzeugs (Wiederbeschaffungswert) hinausgehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, wenn er ein entsprechendes Integritätsinteresse hat. Mit Urteil vom 15.11.2011 Az.: VI ZR 30/11 hatte der BGH darüber zu befinden, ob auch bei Reparaturkosten in Höhe von 51 % über dem Wiederbeschaffungswert die Versicherung zumindest auch 130 % der Reparaturkosten zahlen muss, obwohl die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich günstiger war. In den ersten Instanzen gewann der Geschädigte überwiegend. Durch das Berufungsgericht wurde die Versicherung verurteilt, den fast vollständig geltend gemacht Betrag zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass es dem Geschädigten gelungen sei, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der vorgenommenen Eigenreparatur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und der Geschädigte als Arbeitnehmer einer KFZ Werkstatt die

benötigten Ersatzteile  preiswerter bekommen habe. Danach lagen die Reparaturkosten bei 127 % des Wiederbeschaffungswertes, die die Geschädigten auch zugesprochen wurden. Vor dem BGH unterlag der Geschädigte jedoch.
Entscheidend war hierbei die Antwort auf die Frage,  ob die durch den Geschädigten vorgenommene Reparatur tatsächlich den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprach. Wird entsprechend der Vorgaben im Gutachten vollständig und fachgerecht repariert, so kann der Geschädigte bei entsprechenden Nachweisen auch 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt bekommen, auch wenn die ermittelten Reparaturkosten eigentlich noch höher sind. Im vorliegenden reparierte der Geschädigte zwar fachgerecht, jedoch nicht den vollständigen Unfallschaden, weshalb der Geschädigte vor dem BGH verlor.
Im Falle eines Unfalles kann daher nur empfohlen werden, erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes über eine Reparatur des Autos  zu entscheiden. Dies gilt besonders für handwerklich begabte Geschädigte.


Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV