Ausländischer Führerschein muss in Deutschland anerkannt werden
Probleme mit der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen in Deutschland sind nicht selten, weshalb in der Vergangenheit die Gerichte hierzu vielfach Entscheidungen treffen musste, insbesondere der Europäische Gerichtshof. Dieser hat in seiner neuerlichen Entscheidung vom 01.03.2012 Az.: C-467/10 festgestellt, dass die Ablehnung eines ausländischen Führscheins nicht ohne weiteres möglich ist. In dem Verfahren ging es um einen Deutschen, welcher in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist, unter anderem wegen Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Im Jahr 2008 beantragte dieser beim zuständigen Amt die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die von der Behörde von der Vorlage eines positiven Medizinischen Gutachtens abhängig gemacht wurde. Die durchgeführte Begutachtung verlief jedoch negativ, da laut Gutachter nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B erfülle. Der Erteilung der Fahrerlaubnis wurde daher durch das Amt abgelehnt. Der Betroffene erwarb dann einige Monate später einen tschechischen Führerschein und fuhr mit diesem in Deutschland, weshalb erneut ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wurde und er verurteilt wurde.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Gießen, war sich das Strafgericht unsicher darüber, ob der ausländische Führerschein anzuerkennen ist, wenn dem Betroffenen in Deutschland der Führerschein nicht entzogen worden ist (sondern nur die Erteilung versagt wurde). Hierzu hat der EuGH klar festgestellt, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahingehend auszulegen sind, dass die Anerkennung eines ausländisches Führerscheines nicht abgelehnt werden darf, so zuvor der Führerschein in Deutschland nicht entzogen wurde und bei der Erteilung des tschechischen Führerscheines die übrigen Anforderungen der Richtlinien eingehalten wurden, wie zum Beispiel der Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraumes von 6 Monaten im ausstellenden Mitgliedsstaat.
Ob jemand seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Ausstellerland gehabt hat, ist nur auf Grund von direkten, unbestreitbaren Informationen des Ausstellerlandes zu entscheiden und nicht auf Grund von Mitteilungen Dritter. Hierbei ist es egal, aus welchem Grund der Wohnsitz verlegt wird.
Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV