Autofahrer sind auch nur Menschen. Manchmal machen Menschen Fehler und manchmal trifft es uns sogar doppelt. So erging es auch einem Autofahrer, der zunächst einen Bußgeldbescheid der Stadt B mit Datum vom 20.06.2011 erhielt, indem ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt wurde.
Auch durch den E-Kreis wurde gegen den Betroffenen mit Datum vom 01.07.2011 ein Bußgeldbescheid ausgefertigt, indem ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen wurde. Beide Behörden bestimmten in ihren Bescheiden, dass das Fahrverbot erst rechtskräftig werden soll, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, jedoch spätestens 4 Monate nach Ablauf der Rechtskraft.
Gegen beide Bescheide legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch ein mit der Folge, dass die Bußgeldbescheide zunächst nicht rechtskräftig wurden. Mit zwei Schreiben vom 15.8.2011 nahm der Verteidiger des Betroffenen die Einsprüche gegen die beiden Bußgeldbescheide zurück. Dies hatte zur Folge, dass beide Bußgeldbescheide gleichzeitig rechtskräftig wurden. Am selben Tag wurde auch der Führerschein in amtliche Verwahrung der Stadt B gegeben. Das Fahrverbot endete dann mit Ablauf des 14.09.2011.
Der E-Kreis, der ebenfalls ein Fahrverbot verhängt hatte, war der Auffassung, dass der Füh-rerschein nochmals in amtliche Verwahrung für einen Monat gelangen muss, da Fahrverbote im Sinne des § 25 Abs. 2 StVG nacheinander zu vollstrecken seien. Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassung wurde durch den Verteidiger des Betroffenen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, indem festgestellt werden sollte, dass beide Fahrverbote durch die einmalige Abgabe des Führerscheins erledigt sind.
Durch das zuständige Amtsgericht wurde dann antragsgemäß entscheiden, dass auch das zweite Fahrverbot durch die parallele Vollstreckung erledigt war (AG Hattingen, Beschluss vom 14.12.2011 Az.: 22 Owi 641/11 (b). Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 27.10.2009 Az.: 3 Ss OWI 451/09 sowie des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010 Az.: 13 Owi 705 Js 23983/09 führte das Gericht aus, dass eine Vollstreckung verschiedener Fahrverbote eine Ausnahme vom Grundsatz der Parallelvollstreckung darstellt. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG nicht vor, was bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so sind mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken. Es ist also auch bei dem Vorliegen von mehreren Bußgeldbescheiden ratsam, schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.