Ohne MPU wird auch das Radfahren verboten!
Für nicht alle Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr benötigt man eine Fahrerlaubnis. Auch wenn die Fahrerlaubnis für Radfahrer immer wieder im Gespräch ist, kann grundsätzlich jeder mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Jedoch gibt es auch hiervon Ausnahmen, wie in dem Fall, den das OVG Rheinland-Pfalz am 17.08.2012 Az.: 10 A 10284/12.OVG zu entscheiden hatte. Dort klagte ein Fahrradfahrer, der im Juli 2010 in der Nacht durch die Polizei auf seinem Fahrrad festgestellt wurde und hierbei erhebliche Schlangenlinien über die gesamte Straßenbreite fuhr. Er roch stark nach Alkohol und konnte nicht einmal richtig von seinem Fahrrad absteigen, weshalb er eine Blutprobe abgeben musste, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille ergab. der Kläger hatte selbst auch keine Fahrerlaubnis. Durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde wurde er dann aufgefordert, bis zum 15.4.2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach, weshalb ihm die Behörde ihm das Führen von (auch fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen im Straßenverkehr. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch und dann Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ein, die die Klage abwies. Durch das OVG wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gehalten und ausgeführt, dass grundsätzlich bei einem im Straßenverkehr auffällig gewordenem Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille ein Gefahrenpotential vorhanden ist, dass die Anforderung einer MPU ohne weitere Berücksichtigung von den Besonderheiten des Einzelfalls rechtfertigen. Nach dieser Rechtsprechung des OVG´s hat die Fahrerlaubnisbehörde gar keine Wahl mehr, ob sie im jeweiligen Einzelfall ein Gutachten anfordert oder nicht, wenn der Alkoholwert entsprechend hoch war und der Radfahrer auffällig gewesen ist. Insoweit hat sich die Rechtsprechung des OVG Rheinland Pfalz geändert, dass bislang nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist und immer auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfall abgestellt hat. Auch das OVG Berlin Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2011 Az.: OVG 1S19.11 eine Ermessensreduzierung auf Null bei einem derart hohen Alkoholwert bestätigt, wie auch die Mehrheit der übrigen Obergerichte. Ähnliche Entscheidungen gibt es auch beim Konsum von harten Drogen, Schmerzmitteln oder Cannabis. Vor dem Verweigern einer angeordneten MPU sollte daher dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht